AGB b2b

Fassung vom 01.10.2015

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
(2) Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
(3) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Sitz der EIN SCHÖNER FLECK ERDE O.G.
(2) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Sitz der Zentrale von EIN SCHÖNER FLECK ERDE O.G. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Angegebene Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Die Waren und deren Transport werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert.
(3) Fracht wird gesondert berechnet. Transportverpackung ist in unseren Preisen inbegriffen.
(4) Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Gerichtsstand

Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand ist der Sitz von EIN SCHÖNER FLECK ERDE O.G.

§ 4 Vertragsinhalt

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
(2) Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

(1) Bei höherer Gewalt, Verzögerungen der Materiallieferungen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
(2) Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

 § 6 Gewährleistung & Schadenersatz

(1) Äußerlich erkennbare Schäden sind unverzüglich spätestens innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch binnen einer Woche schriftlich zu reklamieren. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist.
(2) Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
(3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
(4) Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung, oder sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Die Wahl zwischen Preisminderung und Wandlung bleibt unserem Unternehmen vorbehalten.
(5) Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
(6) Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes betreffend Schönheitsfehler und sonstige Qualitätsminderungen.

§ 7 Zahlung

(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche Preise gelten für die Lieferung ab Zentrale EIN SCHÖNER FLECK ERDE. OG. Maßgebend für die Berechnung und Zahlung sind die zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Preise.
(2) Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind alle Zahlungen prompt ohne Abzug fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der EIN SCHÖNER FLECK ERDE O.G. als geleistet.
(3) Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung von Zahlungen seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft.
(5) Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Lieferanten die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
(6) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrags.

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit

(1) Bei Zahlungsverzug ist die EIN SCHÖNER FLECK ERDE O.G. berechtigt, wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu begehren.
(2) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Vor erfolgter Bezahlung der Rechnungsbeträge darf der Käufer die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Im Falle einer Weiterveräußerung gilt die Kundenpreisforderung als abgetreten. Bei Überschreitung der Fälligkeit werden die banküblichen Zinsen einschließlich der Spesen in Anrechnung gebracht.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
(3) Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(4) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 10 Anwendbares Recht

Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.